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Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten

Steuern
27.8.2021
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  • Grundsätzliches zum Kleinunternehmer
  • Kleinunternehmer bezieht sich nur auf das Umsatzsteuergesetz und wird oft mit Einnahmenüberschussrechner verwechselt oder mit dem Begriff „Kleingewerbe“ oder „Nebengewerbe“ bei der Gewerbeanmeldung.
  • Ein Kleinunternehmer soll von den umsatzsteuerlichen Vorschriften grundsätzlich befreit werden. Hier gibt es aber ein paar Ausnahmen.
  • Kleinunternehmer kann nur jemand sein, der sich innerhalb der Umsatzgrenzen beweget.
  • Wer Kleinunternehmer ist muss keine Umsatzsteuer zahlen und erhält im Gegenzug natürlich auch keine gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer) zurück.
  • Voraussetzung für Kleinunternehmer (ab 01.01.2020)
  • Inländisches Unternehmen
  • Vorjahresumsatz darf 22.000,00 Euro nicht überschreiten. Hat man keinen Vorjahresumsatz da man sich im Gründungsjahr befindet gilt hier der Umsatz des Laufenden Jahres, die Grenze von 22.000,– darf dabei aber nur zeitanteilig nicht überschritten werden. Gründung in 12/2021 führt dazu, dass der Umsatz von 22.000,– : 12 = 1.833,00 nicht überschritten werden darf.
  • Umsatz des laufenden Jahres darf zusätzlich voraussichtlich nicht die Grenze von 50.000,– überschreiten. Wie das Wort „voraussichtlich“ schon erkennen lässt, ist das keine feste Grenze. Diese Grenze gilt als eingehalten, wenn der Unternehmer dies in einer sachgerechten Schätzung darlegt, obwohl die Umsatzgrenze im laufenden Jahr tatsächlich überschritten wird-
  • Was gehört alles zum Umsatz?
  • Berechnung erfolgt nach vereinnahmten Entgelten
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb und Einführen aus dem Drittland gehören nicht dazu
  • Einige steuerfreie Umsätze dürfen ebenfalls herausgerechnet werden
  • Umsätze aus dem Verkauf oder Entnahme von Anlagevermögen gehören nicht dazu
  • Bei Margenbesteuerung gehört die gesamte Einnahme dazu
  • Die Umsatzsteuer selbst gehört dazu
  • Unentgeltliche Wertabgaben wie Fahrzeugnutzung gehört dazu
  • Kleinunternehmer beantragt USt-ID
    Im E-Commerce beantragen viele Kleinunternehmer eine USt-ID da diese für die Nutzung der Verkaufsportale benötigt werden. Immer wenn eine USt-ID im Einkauf genutzt wird, kann dies auch umsatzsteuerliche Konsequenzen für Kleinunternehmer auslösen. Gerade in Bezug auf das Reverse Charge Verfahren oder bei einem Innergemeinschaftlichen Erwerb fällt dann Umsatzsteuer für den Kleinunternehmer an da er den Umsatz des Verkäufers in Deutschland versteuern muss.
  • Wer die Wahl hat, hat die Qual
  • Kleinunternehmer ist man automatisch, wenn die Grenzen unterschritten werden
  • Verzichtet man auf den Kleinunternehmer ist dies für 5 Jahre bindend.
  • Die Wahl im Steuerlichen Erfassungsbogen ist nicht bindend und kann noch geändert werden
  • Ein Verzicht auf den Kleinunternehmer erfolgt in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
  • Vorsicht Falle
    Kleinunternehmer dürfen auf keinen Fall die Umsatzsteuer gesondert ausweisen oder einen Verweis durchführen wie bspw. Inkl. 19% Mehrwertsteuer. Sollte dies doch gemacht werden, dann schuldet man diese Steuer dem Finanzamt auf Grund des formalen Fehlers.
  • Lohnt sich der Kleinunternehmer im E-Commerce ?
    Ganz allgemein kann man das so natürlich nicht beantworten. Eigentlich muss man hier immer gerade bei Existenzgründern 2 Jahre einbeziehen. Im Erst Jahr entstehen ggf. kaum Umsätze, man hat aber hohe Investitionskosten, die ein Umsatzsteuerguthaben ergeben. Im 2. Jahr entstehen Umsätze wo sich der Kleinunternehmer sehr wohl rechnen würde. Es bietet sich daher an die Entscheidung tatsächlich durch eine möglichst spät abzugebende Jahreserklärung hinauszuschieben, um es einfach auszurechnen. Hier muss aber in jedem Falle darauf geachtet werden, dass man in dieser Zeit keine Umsatzsteuer gesondert in den Rechnungen ausweist.

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