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Abgabe der Steuererklärung 2019: Frist zur Abgabe verlängert und Sanktionsaussetzung für verspätete Offenlegung beim Bundesanzeiger

Aktuell
2.3.2021

Die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen 2019 wird bis zum 31.8.2021 verlängert.

Das BMF hatte noch am 4.12.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Krise mittgeteilt, dass die Frist nur um einen Monat verlängert werde. Die Große Koalition hat sich aber nun doch auf die umfassendere Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 geeinigt.

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 der Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt.

Mit dem Änderungsgesetz, das der Bundestag bereits am 28.1.2021 verabschiedet hatte, wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist (neuer § 36 in Art. 97 EGAO).

Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Sanktionsaussetzung für verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 beim Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unter­nehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 6. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen berücksichtigt werden.

Hintergrund:

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

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