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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen

Aktuell
26.7.2021

Die jüngste Flutkatastrophe hat in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen erhebliche Schäden angerichtet, vor allem im Ahr- und Rhein-Erft-Kreis. Betroffene Privatpersonen und Unternehmen können ab sofort steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen gemindert werden. Auch Sonderabschreibungen und Rücklagen sind möglich. Hierzu hat das Ministerium der Finanzen in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben kürzlich hingewiesen. Mitunter sind folgende Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten möglich:

  1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Unter Darlegung der Verhältnisse können bis zum 31. Oktober 2021 Anträge auf Stundung sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen, oder fällig werdenden Steuern gestellt werden. Die Anträge sind spätestens bis zum 31. Januar 2022 zu gewähren und gelten sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer.

Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bei bis zum 31. Oktober 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

  1. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind durch die Flut Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden, sind hieraus steuerlich keine nachhaltigen Forderungen zu stellen. Dies ist seitens des Steuerpflichtigen zeitnah zu dokumentieren und wenn möglich glaubhaft zu machen.

  1. Sonderabschreibung und Erhaltungsaufwand

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren von den Herstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden Folgejahren Sonderabschreibungen bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.

Die Sonderabschreibung kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des Jahres 2024 begonnen wurde.

Alternativ können bei der Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beweglichen Anlagegütern die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn in obigen Zeitraum mit der Wiederherstellung begonnen wurde und die Buchwerte insoweit fortgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufwendungen EUR 70.000 nicht übersteigen.

Die genannten Maßnahmen gelten ebenfalls für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

  1. Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Eine Ausnahme kann beispielsweise vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder wenn die die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahme zu sichern.

Den gesamten Aushang des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz bzgl. der steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Wetterereignisse dieses Jahres finden Sie .

2021-07-16_RP_Katastrophenerlass

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