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Überbrückungshilfe III für Solo-Selbständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen

Aktuell
16.12.2020

Wer hat Anspruch auf Überbrückungshilfe?

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe II erhalten. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.   Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III,  soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Die Überbrückungshilfe III enthält aber auch ein „November- und Dezember-Fenster“ für Unternehmen, die nicht von den der außerordentlichen Wirtschaftshilfe der Novemberhilfe und oder der Dezemberhilfe erfasst wurden.

Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

  • Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Der Förderhöchstbetrags pro Monat wurde von bisher 50.000 Euro erhöht auf 500.000 Eur. Die bisherige Deckelung der Hilfen für kleine und mittelständische Unternehmen wurde gestrichen.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Eur.
  • Marketing- und Werbekosten sind in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro können die Überbrückungshilfe beantragen.
  • Sie haben einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten; oder
  • Der Umsatzeinbruch beträgt von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Zudem werden Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben, antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa viele Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädte Daher können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.

Gibt es weitergehende Erleichterungen für den Einzelhandel?

  • Der  mit den  Schließungsanordnungen  verbundene  Wertverlust  von  Waren  und anderen   Wirtschaftsgütern   im   Einzelhandel   und anderen   Branchen   soll aufgefangen  werden,  indem  Teilabschreibungen  unbürokratisch  und  schnell möglich gemacht werden.
  • Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität

Wie, wo und wann können Betroffene Anträge stellen?

Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Seit dem 21. Oktober können online Anträge für die Überbrückungshilfen II gestellt werden.

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Die sogenannten Überbrückungshilfe II und III knüpfen an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe konnten bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Der Bund passt die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation an. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert.

Link: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/ueberbrueckungshilfe-iii-mit-neustarthilfe-fuer-soloselbststaendige_164_530514.html

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