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Überbrückungshilfe III Plus für kleine und mittelständische Unternehmen

Allgemein
10.8.2021

Die Überbrückungshilfe III wird mit dem Programm der Überbrückungshilfe III Plus um drei weitere Bezugsmonate verlängert.

Die Rahmenbedingungen bleiben wie zu großen Teilen gleich, anspruchsberechtigt bleibt man weiterhin ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat aus dem Jahre 2019.

Der Antrag kann für die Bezugsmonate Juli, August und September gestellt werden.

Neu im Programm

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 EUR pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 EUR pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 EUR bekommen.

Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis September 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummer 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummer 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummer 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Für die Überbrückungshilfe III Plus gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Es erfolgt damit auch grundsätzlich somit wie bei der Überbrückungshilfe II eine Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten. Das bedeutet: Wird Überbrückungshilfe III oder III Plus beantragt, muss für den betreffenden Zeitraum ein bilanzieller Verlust vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Sie ist somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/ueberbrueckungshilfe-iii-plus_168_545004.html

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