Liquiditätsbereitstellung
Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von 3 Tagen treffen können. Eine kostenlose Vorabanfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Unternehmen über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken ganz unbürokratisch stellen. Die Bürgschaftsbank verspricht eine Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden.
Die Adressen der Bürgschaftsbanken sind hier zu finden. Bei der IBB können ab Donnerstag, den 19.03.2020, Anträge für Liquiditätshilfen online gestellt werden.
Quellen:
BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bmwi-3-stufen-plan-ueber-blick.pdf?__blob=publicationFile&v=6
KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unterneh-men.html
IBB: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-engpaesse.html)
Bürgschaftsbanken: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen
„Wir arbeiten an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unterneh-men richtet,“ so @OlafScholz @handelsblatt. Damit soll z.B. bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen geholfen werden. #Schutzschild #Wirtschaft #CoronavirusDE #COVID19de
Unterstützung bei angeordneten Quarantäne
Selbstständige, deren Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.
Sozialversicherungsbeiträge
Derzeit wird von den zuständigen Stellen auch geprüft, ob für Unternehmen nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der Flutkatastrophe im Jahr 2013 ebenfalls Erleichterungen an dem heute geltenden Verfahren u. a. der Stundung der Beitragszahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geschaffen werden. Offen ist derzeit aber noch, ob solche Regelungen kommen.
Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.
Eine Verordnungsermächtigung soll dem BMJV ermöglichen, die Lockerung des Insolvenzrechts ggf. bis Ende März 2021 zu verlängern. Laut BMJV soll die Insolvenzordnung in der kommenden Woche in einem Maßnahmengesetz vom Bundestag kurzfristig geändert werden.
Quelle:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html